Bürger:innen Informationen zur kommunalen Wärmeplanung und den Richtlinien im GModG

Gemäß dem Klimaschutzgesetz muss 2045 die sogenannte Nettotreibhausgasneutralität erreicht werden. Somit dürfen keine weiteren THG Emissionen mehr ausgestoßen werden. Um dieses Ziel zu erreichen gibt es im Gebäudesektor zwei wesentliche Fahrpläne:

Alle folgenden Angaben und Aussagen dienen lediglich zur ersten Orientierung und umfassen nur die wichtigsten Kernaussagen. Eine fachlich fundierte Energieberatung ist unerlässlich für fundierte und analytisch korrekte Aussagen. Informationen zu unserem unabhängigen und neutralen Beratungsangebot finden Sie hier.

Gebäudemodernisierungsgesetz

Als Privatperson betrifft Sie bei einem Neubauprojekt oder einem Heizungstausch vor allem das Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG).

Das GModG wurde im Juli 2026 als Reform des bisherigen Gebäudeenergiegesetz (GEG) verabschiedet. Zentrale Punkte gelten seit dem 29. Juli, weitere Vorgaben folgen zum 01.01.2027.

Was hat sich im GModG geändert?

Grundsätzliche Veränderungen sind:

  • der Wegfall der pauschalen Vorgabe von 65% erneuerbaren Energien beim Einbau einer neuen Heizung
  • Gas- und Ölheizungen wieder grundsätzlich zulässig, aber Biotreppe für neue fossile Heizungen ab 2029
  • Wegfall der Beratungspflicht beim Heizungstausch
  • Ab 2030: Nullemissionsstandard für Neubauten

Was gilt nun bei einem Heizungstausch?

Zentrale Vorgaben:

  • Neben Wärmepumpe, Fernwärme, hybriden Heizungsmodelle oder Biomasseheizungen dürfen künftig auch weiterhin Gas- und Ölheizungen eingebaut werden

ABER

  • ab 2029 müssen diese einen steigenden Anteil an CO2-neutralen Brennstoffen nutzen ("Bio-Treppe") und ab 2045 komplett klimaneutral sein.

Dabei gilt folgende Staffelung:

ab 2029 mindestens 10 Prozent,

ab 2030 mindestens 15 Prozent,

ab 2035 mindestens 30 Prozent,

ab 2040 mindestens 60 Prozent.

  • Die Bundesregierung ist verpflichtet, bis zum 1. Dezember 2026 ein Gesetz zur Umsetzung einer Grüngas- bzw. Grünheizölquote vorzulegen. Dieses Gesetz wird die Inverkehrbringer von Gas, Öl und Flüssiggas (Energieversorger) verpflichten, die zur Wärmeversorgung von Gebäuden in Verkehr zu bringenden Brennstoffe ab dem Jahr 2045 vollständig auf klimaneutrale Brennstoffe umzustellen.

Muss meine bestehende Heizung ausgetauscht werden?

Eine funktionierende bestehende Heizung muss grundsätzlich nicht ausgetauscht werden. Sie darf weiter betrieben und repariert werden. Erst wenn ein Austausch ansteht, gelten die neuen Vorgaben des GModG für die neu eingebaute Heizung.

Wie ist die neue Wahlfreiheit bei Heizungen einzuordnen?

Das GModG erlaubt den Einbau von Gas- und Ölheizungen wieder grundsätzlich. Dennoch sollte eine solche Investition gut geprüft werden. Für neu eingebaute fossile Heizungen steigen ab 2029 schrittweise die vorgeschriebenen Anteile klimafreundlicher Brennstoffe. Dadurch können künftig höhere und schwer kalkulierbare Brennstoffkosten entstehen.

Untersuchungen des Fraunhofer-Instituts für Solare Energiesysteme ISE und des Instituts der deutschen Wirtschaft kommen zu dem Ergebnis, dass Wärmepumpen und Fernwärme über einen längeren Zeitraum in der Regel kostengünstiger abschneiden als eine neue Gasheizung, die entsprechend der Biotreppe mit zunehmenden Anteilen biogener Brennstoffe betrieben werden muss. In einzelnen Fällen können sich über einen Betrachtungszeitraum von 20 Jahren erhebliche Kostenunterschiede ergeben.

Besonders schwer vorhersehbar ist derzeit die Preisentwicklung von klimaneutralen Gasen und Heizölen. Zudem könnten die Gasnetzentgelte steigen, wenn künftig weniger Haushalte an das Gasnetz angeschlossen sind.

Die genannten Studien vergleichen dabei insbesondere Gasheizungen mit Wärmepumpen und Fernwärme. Auch erneuerbare Heizsysteme auf Basis von Pellets oder Hackschnitzeln können jedoch geringere Abhängigkeiten von CO₂-Preisen, Gasnetzentgelten und der künftigen Verfügbarkeit klimaneutraler gasförmiger oder flüssiger Brennstoffe aufweisen.

Was gilt beim Neubau, insbesondere ab 2030?

Beim Neubau gelten weiterhin energetische Anforderungen an Gebäudehülle und Energiebedarf. Ab 2030 müssen neue Gebäude grundsätzlich als Nullemissionsgebäude errichtet werden. Das bedeutet insbesondere: sehr hoher Effizienzstandard und keine fossilen CO₂-Emissionen aus der Energieversorgung am Gebäude.

Was ändert sich für Mieter und Vermieter?

Wird in einem vermieteten Gebäude eine neue Gas-, Öl- oder Flüssiggasheizung eingebaut, werden Vermieter künftig stärker an den daraus entstehenden Kosten beteiligt. Ab 1. Januar 2028 sollen bei solchen neu eingebauten Heizungen die CO₂-Kosten sowie bestimmte Gasnetzentgelte grundsätzlich hälftig zwischen Mieter und Vermieter aufgeteilt werden.

Wärmeplanungsgesetz

Für die strategische Ausrichtung der Wärmeversorgung in Kommunen gilt grundlegend das Wärmeplanungsgesetz.

Was gibt das WPG vor?

Erstellung eines Kommunalen Wärmeplans für Kommunen

...mit mehr als 100.000 Einwohnern bis Mitte 2026.

...mit weniger als 100.000 Einwohner bis Mitte 2028.

Was bedeutet das WPG bzw. der Kommunale Wärmeplan für Bürgerinnen und Bürger?

  • Anders als früher im GEG geregelt, besteht keine unmittelbare Rechtswirkung mehr auf die Heizungsvorgaben.
  • Die Wärmeplanung zeigt, welche erneuerbaren Wärmelösungen in den verschiedenen Gebieten der Kommune besonders geeignet sind. So haben Bürgerinnen und Bürger mehr Orientierung hinsichtlich zukünftiger Wärmeversorgungarten. Grundstückseigentümerinnen und -eigentümer können so besser abschätzen, welche Investitionen in die Energieversorgung sinnvoll und wirtschaftlich sind – und wann der beste Zeitpunkt dafür ist.

Wichtig:

  • Die Kommunale Wärmeplanung ist lediglich eine strategische Planung. Die konkrete Umsetzung von Wärmenetzen und zeitliche Einordnung kann von der Kommune in weiteren Schritten untersucht werden. Laut Wärmeplanungsgesetz besteht für Bürgerinnen und Bürger kein Anspruch auf eine bestimmte Wärmeversorgung. 

Fazit:

Steht ein Heizungsaustausch an, ist es in den meisten Fällen sinnvoll, schon jetzt auf eine Heizung mit erneuerbaren Energien umzusteigen. 

Aber welche Heizsysteme gibt es und was muss ich berücksichtigen?

Um bereits eine Einschätzung dafür zu gewinnen, welches Heizsystem für ein Gebäude in Frage kommt, kann die Berechnung der Heizlast sowie der Platzbedarf als erste Orientierung dienen. Im nächsten Schritt gibt es weitere Faktoren, die bei der Wahl der einzelnen Systeme eine Rolle spielen.

Wie berechne ich meine Heizlast?

Die Heizlast beschreibt, wie viel Wärmeleistung ein Gebäude an kalten Tagen benötigt und wird in Kilowatt (kW) angegeben.

Für eine erste grobe Einschätzung kann das Online-Tool des Bundesverband Wärmepumpe e.V. verwendet werden.

Mit folgender Formel können Sie auch selbst eine erste Abschätzung treffen:

Heizlast in kW = jährliche Wärmeenergie in kWh / Vollaststunden

Für die Volllaststunden können 1.800h angesetzt werden, diese entsprechen den Heizungsbetrieb in Wohngebäuden.

Wenn der Wärmebedarf nicht direkt bekannt ist, jedoch der Verbrauch von Heizöl, Erdgas oder Flüssiggas vorliegt, kann die Wärmeenergie mit der folgenden Umrechnung bestimmt werden:

Brennstoff und Einheit

Umrechnungsfaktor

Wärmeenergie

Heizöl in Liter

10 kWh pro Liter

Verbrauch × 10

Erdgas in m³

10 kWh pro m³

Verbrauch × 10

Flüssiggas in Liter

7,1 kWh pro Liter

Verbrauch × 7,1

 

Die Folgende Übersicht dient zur groben Orientierung welches Heizungssystem gemäß Ihrer Heizlast passen könnte:

Geschätzte Heizlast (kW)

Möglicherweise geeignete Systeme

bis 15 kW

Wärmepumpe

15-35kW

Pellet

Über 35 kW

Hackschnitzel

Förderungen

Mit der BEG (Bundesförderung für effiziente Gebäude) erhalten Sie finanzielle Unterstützung bei der Sanierung von Gebäuden. Umgesetzt werden die einzelnen Förderungen von der BAFA und der KfW.

Die BAFA fördert:

  • Gebäudehülle (bis zu 15%, unter bestimmten Bedingungen +5% bei individuellem Sanierungsfahrplan)
  • Anlagentechnik (bis zu 15%, unter bestimmten Bedingungen +5% bei individuellem Sanierungsfahrplan)
  • Anschluss an Gebäudenetz (bis 16 Einheiten) (bis zu 80%)
  • Heizungsoptimierung (bis zu 50%)

Die KfW födert:

  • Heizungsförderung (bis zu 70%)

Hinweis: Die Förderlandschaft ändert sich häufig. Prüfen Sie immer die aktuellsten Informationen direkt auf den Seiten des BAFA und der KfW für Ihren spezifischen Fall. 

Erfahren Sie mehr zu:

Wichtig: Die Auswahl eines technisch und wirtschaftlich geeigneten Systems erfordert eine qualifizierte Energieberatung. Unsere Informationen sollen eine erste Orientierung gewährleisten und Verständnis fördern, ersetzen aber keine individuelle Energieberatung.