13.08.24 | News

4. Förderaufruf Ladeinfrastruktur für Elektrofahrzeuge in Bayern 2.0

Neuer Förderaufruf für öffentlich zugängliche Ladeinfrastruktur. Antragsberechtigt sind natürliche und juristische Personen (inkl. Kommunen). Anträge können ab dem 01. August bis zum 30. August eingereicht werden.

Gefördert wird die Anschaffung und Neuerrichtung von Ladepunkten inklusive angeschlagenem Kabel, Leistungselektronik, Netzanschluss, Bodenarbeiten, Parkplatzmarkierung, Parkplatzsensoren, Beleuchtung, Wetterschutz, Installation oder Inbetriebnahme. In diesem Aufruf sind mindestens 1 Schnell-Ladepunkt (maximal 2) bzw. mindestens 4 Normal-Ladepunkte (maximal 20) pro Standort aufzubauen. Bei Misch-Ladeinfrastrukturen (Normal- und Schnell-Ladepunkte) muss mindestens eine der vorherigen Untergrenzen umgesetzt werden, wobei die Obergrenzen für Normal- und Schnell-Ladepunkte immer einzuhalten sind. 

Nicht förderfähig sind u.a. reine Planungs- und Beratungsleistungen, Eigenleistungen, Betriebskosten sowie Kosten für den Neubau des Parkplatzes selbst.

Fördersatz für Ladepunkte:  

  • Normalladen ≥ 3,7 kW bis ≤ 22 kW: 40 %, max. 2.500 € je Ladepunkt
  • Schnellladen > 22 kW bis < 100 kW: 40 %, max. 10.000 € je Ladepunkt
  • Schnellladen ≥ 100 kW, 40 %, max. 20.000 € je Ladepunkt
  • Schnellladen ≥ 100 kW inkl. integriertem Pufferspeicher ≥ 75 kWh, 40 %, max. 25.000 € je Ladepunkt

Fördersatz für Netzanschluss:

  • Anschluss an Niederspannungsstromnetz: 40 %, max. 10.000 € je Standort
  • Anschluss an Niederspannungsstromnetz inkl. Pufferspeicher ≥ 75 kWh pro Schnell-Ladepunkt: 40 %, max. 20.000 € je Standort
  • Anschluss an Mittelspannungsstromnetz: 40 %, max. 20.000 € je Standort 

Die prozentuale Förderung für Ladepunkte und Netzanschluss kann pro Antrag auf 50% angehoben werden, wenn Ladepunkte in Verbindung mit bestimmten Zusatzkriterien aufgebaut werden. 

Fördersumme pro Antragsteller:
Pro Antragsteller wird die maximale Zuwendungssumme in diesem Förderaufruf auf 250.000 Euro begrenzt.

Voraussetzungen

  • Öffentlich zugängliche Ladestation
  • Betrieb der Ladestationen mit Strom aus erneuerbaren Energien
  • Mindestbetriebsdauer von 6 Jahren
  • Einhaltung der Vorgaben der Ladensäulenverordnung

Antragsberechtigt: 

Antragsberechtigt sind natürliche und juristische Personen (inkl. Kommunen) mit Ausnahme von Behörden oder Dienststellen von Bund und Land. Nicht antragsberechtigt sind Gesellschaften bürgerlichen Rechts (GbR).

Nicht förderfähig sind zudem Ladepunkte, zu deren Aufbau der Antragsteller vertraglich bzw. rechtlich verpflichtet ist, die ohnehin entstehen sollen (keine „Mitnahmeeffekte“) oder die aus vertraglichen bzw. rechtlichen Gründen vom Antragsteller nicht umgesetzt werden dürfen. Dazu zählen beispielsweise Ladepunkte,

  • die von Netzbetreibern aufgrund von §7c EnWG nicht entwickelt, verwaltet oder betrieben werden dürfen.
  • zu deren Aufbau sich Autohäuser, Werkstätte oder Tankstellen im Rahmen einer Markenbindung verpflichtet haben.
  • die durch rechtliche Vorgaben aufzubauen sind (z.B. Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetz).

Laufzeit: 01.08.2024, 10:00 Uhr – 30.08.2024, 16:00 Uhr

Hier geht's zur Antragsstellung.

Eine Zusammenfassung der FAQs hat die Kompetenzstelle Elektromobilität von Bayern Innovativ hier erstellt.

 

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