
29.01.25 | News
Umsetzung der kommunalen Wärmeplanung in Bayern: Neue Regelungen des Freistaates
Am 1. Januar 2024 trat das "Gesetz für die Wärmeplanung und zur Dekarbonisierung der Wärmenetze" (Wärmeplanungsgesetz, WPG) in Kraft. Mit der „Verordnung zur Ausführung energiewirtschaftlicher Vorschriften“ vom 2. Januar 2025 wurde die Umsetzung des WPG in Bayern rechtlich festgelegt.
Mit den neuen Regelungen hat der Freistaat die Kommunen offiziell zu planungsverantwortlichen Stellen der Wärmeplanung ernannt. Wichtige Punkte sind vor allem:
Die Möglichkeit
- Eines verkürzten Verfahrens: Ein vom Wirtschaftsministerium bereitgestelltes Kurzgutachten gibt Orientierung, ob sich das Gemeindegebiet für die verkürzte Wärmeplanung eignet. Zur Umsetzung des verkürzten Verfahrens wird derzeit ein Leitfaden für die Kommunen erstellt und soll Anfang 2025 zur Verfügung stehen.
- Eines vereinfachten Verfahrens: Für Gemeinden unter 10.000 Einwohnern wird ein vereinfachtes Verfahren eingeführt. Das vereinfachte Verfahren bezieht sich auf den gesamten Wärmeplan einer Gemeinde und sieht eine generelle Vereinfachung des Planungsprozesses vor. Die Darstellung der Ergebnisse und das methodische Vorgehen werden vereinfacht und in der Komplexität reduziert, auf vereinzelte Datenerhebungen wird verzichtet. Grundsätzlich bleibt aber die Entscheidung, ob und in welcher Ausprägung das vereinfachte Verfahren genutzt werden soll, in den Händen der Gemeinden. Auch hierfür wird das Wirtschaftsministerium Anfang 2025 einen Leitfaden veröffentlichen.
Das vereinfachte Verfahren kann neben dem verkürzten Verfahren zur Anwendung kommen.
Außerdem muss der beschlossene und veröffentliche Wärmeplan innerhalb von drei Monaten nach Beschlussfassung der zuständigen Stelle übermittelt werden (Landesamt für Maß und Gewicht).
Mit der neuen Aufgabe der kommunalen Wärmeplanung entstehen den Städten und Gemeinden zusätzliche Kosten für die Erstellung der Fachgutachten sowie Verwaltungs- und Personalkosten. Diese werden seitens des Freistaats ausgeglichen. Das bayerische Berechnungsmodell unterteilt – abweichend von den Bundesvorgaben – die Gemeinden unter 10.000 Einwohner nochmals in vier Gruppen. Bei den Gemeinden über 100.000 Einwohner erfolgt ebenfalls eine größere Differenzierung. Die entstehende Mehrbelastung wird den Gemeinden nach Einwohnerzahl pauschaliert ausgeglichen (s. Tabelle).
Weitere Informationen und häufig gestellte Fragen hat das Wirtschaftsministerium auf seiner Website zusammengefasst.
Die Energieagentur Regensburg steht Kommunen als kompetenter Ansprechpartner rund um die kommunale Wärmeplanung sowie als Dienstleister in der Umsetzung zur Seite. Nehmen Sie gerne Kontakt zu uns auf – telefonisch unter 0941 – 298 44 91 – 0 oder per Mail an kontakt@energieagentur-regensburg.de.
Quelle: stmwi
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